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   BFH, 03.02.1993 - X B 67/92   

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https://dejure.org/1993,13257
BFH, 03.02.1993 - X B 67/92 (https://dejure.org/1993,13257)
BFH, Entscheidung vom 03.02.1993 - X B 67/92 (https://dejure.org/1993,13257)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 1993 - X B 67/92 (https://dejure.org/1993,13257)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 09.05.1988 - IV B 35/87

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BFH, 03.02.1993 - X B 67/92
    Für die Darlegungspflicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO folgt hieraus, daß abgesehen von offenkundig liegenden Fällen (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725) auch dargelegt werden muß, ob und inwiefern die herausgestellte Grundsatzfrage - wäre sie anders entschieden worden - die anzufechtende Entscheidung beeinflußt.
  • BFH, 02.05.1974 - IV B 3/74

    Tragende Gründe des Urteils - Zulassungsgrund - Revision - Voraussetzungen für

    Auszug aus BFH, 03.02.1993 - X B 67/92
    Dies bedeutet, daß das anzufechtende FG-Urteil auf der aufgeworfenen Grundsatzfrage beruht, diese also nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die Entscheidungsfolge des Urteils wegfiele (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, für den Fall eines doppelt begründeten FG-Urteils; BFH-Beschluß vom 9. April 1990 III B 109/88, BFH/NV 1990, 790, für eine in der Beschwerdeschrift nicht erörterte Vorfrage; ferner BFH-Beschluß vom 17. Juni 1992 V B 99/89, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 09.04.1990 - III B 109/88

    Anforderungen an grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 03.02.1993 - X B 67/92
    Dies bedeutet, daß das anzufechtende FG-Urteil auf der aufgeworfenen Grundsatzfrage beruht, diese also nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die Entscheidungsfolge des Urteils wegfiele (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, für den Fall eines doppelt begründeten FG-Urteils; BFH-Beschluß vom 9. April 1990 III B 109/88, BFH/NV 1990, 790, für eine in der Beschwerdeschrift nicht erörterte Vorfrage; ferner BFH-Beschluß vom 17. Juni 1992 V B 99/89, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 17.06.1992 - V B 99/89

    Aberkennung des Vorsteuerabzuges bei Leistungen von Subunternehmers, die eine

    Auszug aus BFH, 03.02.1993 - X B 67/92
    Dies bedeutet, daß das anzufechtende FG-Urteil auf der aufgeworfenen Grundsatzfrage beruht, diese also nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die Entscheidungsfolge des Urteils wegfiele (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, für den Fall eines doppelt begründeten FG-Urteils; BFH-Beschluß vom 9. April 1990 III B 109/88, BFH/NV 1990, 790, für eine in der Beschwerdeschrift nicht erörterte Vorfrage; ferner BFH-Beschluß vom 17. Juni 1992 V B 99/89, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 04.12.1996 - I R 99/94

    Grenzen der Gewinnneutralität bei durchlaufenden Posten

    Überwiegend wird zwar die gegenteilige Auffassung vertreten (Tipke/Kruse, a. a. O., § 96 FGO Rz. 5; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 96 Rdnr. 14; Martin, Betriebs- Berater - BB - 1986, 1021; Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 96 Rdnr. 35; FG Köln, Urteil vom 4. Dezember 1992 8 K 4977/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993, 501; offengelassen, BFH-Beschluß vom 3. Februar 1993 X B 67/92, BFH/NV 1993, 374).
  • FG München, 08.05.2000 - 13 K 1141/95

    Zuteilungsverfahren;; Fristengebundenheit des Antrages auf Erteilung eines

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des FG wies der Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 3. Februar 1993 (Az.: X B 67/92) als unbegründet zurück.

    Er hätte innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft des FG-Urteils 13 K 1173/90, d. h. mit Zustellung des BFH-Beschlusses X B 67/92 am 1. März 1993, gestellt werden müssen.

  • FG München, 08.05.2000 - 13 K 1140/95

    Nichtigkeit von Gewerbesteuer-Messbetragsbescheiden;; zur Bedeutung der

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des FG wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 3. Februar 1993 (Az. X B 67/92) als unbegründet zurück.
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