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BFH, 03.02.1993 - X B 67/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 09.05.1988 - IV B 35/87
Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BFH, 03.02.1993 - X B 67/92
Für die Darlegungspflicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO folgt hieraus, daß abgesehen von offenkundig liegenden Fällen (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725) auch dargelegt werden muß, ob und inwiefern die herausgestellte Grundsatzfrage - wäre sie anders entschieden worden - die anzufechtende Entscheidung beeinflußt. - BFH, 02.05.1974 - IV B 3/74
Tragende Gründe des Urteils - Zulassungsgrund - Revision - Voraussetzungen für …
Auszug aus BFH, 03.02.1993 - X B 67/92
Dies bedeutet, daß das anzufechtende FG-Urteil auf der aufgeworfenen Grundsatzfrage beruht, diese also nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die Entscheidungsfolge des Urteils wegfiele (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, für den Fall eines doppelt begründeten FG-Urteils;… BFH-Beschluß vom 9. April 1990 III B 109/88, BFH/NV 1990, 790, für eine in der Beschwerdeschrift nicht erörterte Vorfrage; ferner BFH-Beschluß vom 17. Juni 1992 V B 99/89, nicht veröffentlicht). - BFH, 09.04.1990 - III B 109/88
Anforderungen an grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Auszug aus BFH, 03.02.1993 - X B 67/92
Dies bedeutet, daß das anzufechtende FG-Urteil auf der aufgeworfenen Grundsatzfrage beruht, diese also nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die Entscheidungsfolge des Urteils wegfiele (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, für den Fall eines doppelt begründeten FG-Urteils; BFH-Beschluß vom 9. April 1990 III B 109/88, BFH/NV 1990, 790, für eine in der Beschwerdeschrift nicht erörterte Vorfrage; ferner BFH-Beschluß vom 17. Juni 1992 V B 99/89, nicht veröffentlicht). - BFH, 17.06.1992 - V B 99/89
Aberkennung des Vorsteuerabzuges bei Leistungen von Subunternehmers, die eine …
Auszug aus BFH, 03.02.1993 - X B 67/92
Dies bedeutet, daß das anzufechtende FG-Urteil auf der aufgeworfenen Grundsatzfrage beruht, diese also nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß die Entscheidungsfolge des Urteils wegfiele (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524, für den Fall eines doppelt begründeten FG-Urteils;… BFH-Beschluß vom 9. April 1990 III B 109/88, BFH/NV 1990, 790, für eine in der Beschwerdeschrift nicht erörterte Vorfrage; ferner BFH-Beschluß vom 17. Juni 1992 V B 99/89, nicht veröffentlicht).
- BFH, 04.12.1996 - I R 99/94
Grenzen der Gewinnneutralität bei durchlaufenden Posten
Überwiegend wird zwar die gegenteilige Auffassung vertreten (…Tipke/Kruse, a. a. O., § 96 FGO Rz. 5;… Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 96 Rdnr. 14; Martin, Betriebs- Berater - BB - 1986, 1021;… Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 96 Rdnr. 35; FG Köln, Urteil vom 4. Dezember 1992 8 K 4977/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1993, 501; offengelassen, BFH-Beschluß vom 3. Februar 1993 X B 67/92, BFH/NV 1993, 374). - FG München, 08.05.2000 - 13 K 1141/95
Zuteilungsverfahren;; Fristengebundenheit des Antrages auf Erteilung eines …
Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des FG wies der Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 3. Februar 1993 (Az.: X B 67/92) als unbegründet zurück.Er hätte innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft des FG-Urteils 13 K 1173/90, d. h. mit Zustellung des BFH-Beschlusses X B 67/92 am 1. März 1993, gestellt werden müssen.
- FG München, 08.05.2000 - 13 K 1140/95
Nichtigkeit von Gewerbesteuer-Messbetragsbescheiden;; zur Bedeutung der …
Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des FG wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluß vom 3. Februar 1993 (Az. X B 67/92) als unbegründet zurück.